Im Sinne des § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung stellen Fahrzeuge, die im öffentlichen Bereich ohne gültiges Kfz.-Kennzeichen abgestellt sind, Abfall dar. Diese Fahrzeuge werden zu Lasten des Eigentümers/Halters abgeschleppt.
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